A. Die Vormundschaftsbehörde (VB) D.____ verfügte mit Beschluss vom 26. September 2011 für die Kinder E.____ und F.____, beide geboren 2004, ein begleitetes Besuchsrecht beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Weiter wurde im Sinne von Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 G.____ zum Erziehungsbeistand der Zwillinge zur Umsetzung und Überwachung des festgesetzten Besuchsrechts, zur Vermittlung zwischen den Kindseltern und dem KJPD und wenn nötig mit den Schulbehörden bzw. der Schulleitung oder Lehrperson sowie zur Berichterstattung über den Fortgang des Besuchsrechts an die VB ernannt.