{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d908cff3-57e4-4132-a92a-d7220c071cdd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1c8b4928f7430816a69c708a31d9ef1f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=00dd8db3-9f79-443e-a53e-75f5180079d2", "Checksum": "21b8abcacc7ceab416173380dd366bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 277", "810 2012 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Erziehungsbeistands"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:50", "Checksum": "dd3300ef27412a06a9ccd4a42b23ba27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)\nRegeste:\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\n5.2 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beistand setze alles daran, das Besuchsrecht auch über die Köpfe der Fachbehörde hinweg durchzusetzen, ist unbegründet. Die\nVB D.____ hat mit Beschluss vom 26. September 2011 ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches auch das KVA mit Entscheid vom 13. September 2012 bestätigt hat. Die dagegen\nerhobene Beschwerde durch die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht für gegenstandslos erklärt, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Demnach wurde\ndas begleitete Besuchsrecht rechtskräftig. Die Aufgabe des Beistands ist gemäss Beschluss\nder VB D.____ vom 26. September 2011 u.a. die Umsetzung und Überwachung des verfügten\nBesuchsrechts (Ziff. 2a). Demnach hat der Beistand sich an diesen Beschluss zu halten, auch\nwenn der KJPD seinen Auftrag mit Schreiben vom 17. August 2012 an die VB D.____ zurückgab mit der Begründung, dass er mit Rücksicht auf das Kindeswohl keine weiteren Versuche\nzur Herstellung eines Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater vornehmen wolle. Dieses\nSchreiben des KJPD ist für den Beistand - ohne weitergehende Weisung der Vormundschaftsbehörde - nicht verbindlich. Ausserdem ist aus dem Schreiben - entgegen der Behauptung der\nBeschwerdeführerin - keine Empfehlung der Sistierung des Besuchsrechts ersichtlich. Es bleibt\ndie Aufgabe der VB D.____ bzw. der heutigen KESB, über das Besuchsrecht zu entscheiden\nbzw. dieses zu überprüfen.\n\n5.3 Von wesentlicher Bedeutung ist auch das Verhältnis zwischen den Kindern E.____ und\nF.____ sowie dem Beistand. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Beistand ersichtlich. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n5.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass vorliegend ein Beistand aus dem Kanton Luzern beigezogen wurde. Es würden deshalb hohe Reisekosten anfallen, welche sie ebenfalls teilweise zu tragen habe.\n\nAufgrund fehlenden Sozialdiensts in der Gemeinde D.____ musste die VB D.____ im Bereich\nKindes- und Erwachsenenschutz externe Fachpersonen beiziehen. Auch bei einem Mandatsträgerwechsel können grundsätzlich Reisekosten nicht vermieden werden. Zudem ist der VB\nD.____ beizupflichten, dass weniger der Wohnort, sondern vielmehr die fachliche Qualifikation\neines Beistands in Vordergrund steht. Die vorgebrachten diesbezüglichen Einwände können\nsomit keinen sachlich begründeten Einwand gegen die Ernennung des Beistands darstellen.\n\n5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass G.____ für das vorliegende Mandat sowohl\nfachlich wie auch persönlich geeignet scheint. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind somit\nallesamt unbegründet und infolgedessen dessen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren\nvor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und\ndie Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens\nsind die Verfahrenskosten demgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von\nFr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den\nBeizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung\nzu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher\nAufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw.\neiner Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des ehemaligen\nVerwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO\ngenerell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (VGE i.S. D.S. vom 21. April 1999, Nr. 62).\nDies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen.\nDiese Rechtsprechung ist auch bei Ausübung öffentlicher Aufgaben durch die KESB anwendbar. Da vorliegend keine Konstellation vorliegt, für welche juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der\nunentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar\nim Umfang von 13 Stunden aus der Gerichtskasse bezahlt.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin\nauferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n"}