{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d908cff3-57e4-4132-a92a-d7220c071cdd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1c8b4928f7430816a69c708a31d9ef1f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=00dd8db3-9f79-443e-a53e-75f5180079d2", "Checksum": "21b8abcacc7ceab416173380dd366bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 277", "810 2012 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Erziehungsbeistands"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:50", "Checksum": "dd3300ef27412a06a9ccd4a42b23ba27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)\nRegeste:\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\nWenn keine Ausschliessungsgründe vorliegen, ist zu prüfen, wer im konkreten Fall am besten\nals Beistand geeignet ist. Der Beistand sollte nach einem Vertrauensverhältnis zur hilfsbedürftigen Person streben (Art. 406 Abs. 2 ZGB) und daher ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand möglichst zueinanderpassen. Weiter hat der Beistand trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person auch genügend objektiv und unabhängig zu sein\nund eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu\nbewältigen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 24 zu Art. 400).\n\n4.2.4 Bei der fachlichen Eignung geht es um Fachkompetenzen, welche für die Ausübung\ndes konkreten Mandates nötig sind. Das Gesetz geht davon aus, dass es einfache oder einfachere Beistandschaften gibt, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit\nLebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Unterstützung bekommt\n(Art. 400 Abs. 3 ZGB). Besonderes Fachwissen braucht es für komplexe Beistandschaften in\npsychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und je nach Grösse und Art des zu verwalten-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden Vermögens, sodass in der Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Jedoch können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sogenannten Privatpersonen über\nein spezielles Fachwissen verfügen, zum Beispiel wenn es sich um Ärzte, Psychologen, Vermögensverwalter, Juristen oder Sozialarbeiter handelt. Anhand der im Rahmen einer konkreten\nBeistandschaft zu erledigenden Aufgaben erstellt die Erwachsenenschutzbehörde ein fachliches Anforderungsprofil für den Beistand (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 25 f. zu Art. 400).\n\n4.2.5 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass ein Beistand keine spezifischen Ausbildungen und Berufserfahrungen zu erfüllen hat. Vielmehr hat die Behörde grosses Ermessen, zu\nbestimmen, welcher Beistand im konkreten Einzelfall als geeignet scheint.\n\n5. Es gilt zu prüfen, ob der von der VB D.____ ernannte Beistand persönlich sowie fachlich als Erziehungsbeistand geeignet ist, das vorliegende Mandat zu führen.\n\n5.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beistand von 1983 bis 2004 als Theologe und\nKatechet gearbeitet hat. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat der Beistand ferner bestätigt, dass er berufsbegleitend an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit einen Nachdiplomkurs FH Vormundschaftliche Mandate in den Jahren 2005 und 2006 absolviert hat. Von 2005\nbis 2008 war er als Amtsvormund tätig gewesen und seit 2008 ist er als freiberuflicher Berufsbeistand in verschiedenen Kantonen tätig. Im Kanton Basel-Landschaft betreut er gemäss seinen Angaben zur Zeit zehn Mandate, bei welchen es sich mehrheitlich um Besuchsrecht und\nErwachsenenschutz handelt. Oft arbeite er vor Ort und koordiniere die Klienten. Vielmals arbeite er auch telefonisch und über E-Mail. Bei Kindesschutzmassnahmen besuche er die Kinder\nzwei bis vier Mal im Jahr, unabhängig davon, ob sich die Kinder in einem Heim oder zu Hause\naufhalten.\n\nDie Ausführungen des Beistands werden nicht bestritten. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin,\nder Beistand habe weder eine qualifizierte Ausbildung noch Erfahrungen als Beistand, sind zudem unsubstantiiert. Vielmehr verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich des\nVormundschaftswesens und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an seiner\nfachlichen Eignung erwecken könnten. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin\nsind daher unbegründet.\n\nDer Beistand führt anlässlich der heutigen Befragung aus, dass seine Familiengeschichte ihn\nnicht bei seiner Tätigkeit beeinflusse. Es sei ihm im vorliegenden Mandat wichtig, dass die Kinder beide Eltern sehen und alle an einem Tisch sitzen könnten. Mit der I.____ habe er Kontakt\naufgenommen, weil er sich auch für deren Argumente interessiert habe. Er habe versucht, den\nKindsvater dazu zu bewegen, dass dieser mit Sachlichkeit argumentiere und handle, weniger\nDruck ausübe und \"drei Schritte zurückstehe\".\n\nDie von der Beschwerdeführerin bestrittene Neutralität von G.____ ist aufgrund der heutigen\nBefragung nicht erstellt worden. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind\nwenig fundiert und unsubstantiiert. Ein pauschaler Verweis auf die persönliche Familienge-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschichte eines Beistandes kann nicht zur fehlenden Neutralität und auch nicht zur fehlenden\nEignung führen.\n\n"}