{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d908cff3-57e4-4132-a92a-d7220c071cdd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1c8b4928f7430816a69c708a31d9ef1f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=00dd8db3-9f79-443e-a53e-75f5180079d2", "Checksum": "21b8abcacc7ceab416173380dd366bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 277", "810 2012 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Erziehungsbeistands"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:50", "Checksum": "dd3300ef27412a06a9ccd4a42b23ba27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)\nRegeste:\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\n4.2.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen\nErziehungsbeistand und kann ihm besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 ZGB). Der Beistand wirkt aktiv, autoritativ und kontinuierlich auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ein. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet\n(PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 4. Auflage, Basel 2010, N 2 zu Art. 308). Die Erziehungsbeistandschaft soll erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Als Instrumente stehen dem Beistand Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern, dem\nKind und Dritten zur Verfügung. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, ist aber\ndurch stete persönliche Kontakte zu beobachten. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen\n(PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308). Werden dem Beistand besondere Befugnisse\nübertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (PETER\nBREITSCHMID, a.a.O., N 6 zu Art. 308 mit Hinweisen). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Im Rahmen der gerichtlich oder vormundschaftsbehördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung hat der Beistand\nfür einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzulegen,\ndass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 308 mit Hinweisen).\n\n4.2.2 In Art. 308 ZGB wird nichts über die Person des Beistands ausgesagt. Es gilt somit die\nallgemeine Regelung über die Beistandschaft. Die altrechtliche Bestimmung enthielt in\nArt. 367 Abs. 3 aZGB einen Generalverweis auf die Bestimmungen über den Vormund, sodass\nfür die Person des Erziehungsbeistandes sinngemäss die Regelung der Art. 379 ff. aZGB galt\n(YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 435 f.).\nNeu bestimmt Art. 327c Abs. 2 ZGB, dass die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung\nder Erwachsenenschutzbehörde, sinngemäss Anwendung auf den Beistand nach Art. 308 ZGB\nfinden (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 400). Gemäss Art. 400 ZGB wird bei der Ernennung des Beistandes vom Beistand nebst zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung eine\npersönliche und fachliche Eignung für das Amt vorausgesetzt. Das Gesetz umschreibt nicht im\nEinzelnen, was unter \"geeignet\" zu verstehen ist. Deshalb hat die Behörde bei der Konkretisierung ein grosses Ermessen (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das\nFamilienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, Rn 2.106). Ge-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmeint ist eine umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz (Botschaft\nvom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006, 7049). Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl\nder betroffenen Person dient (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 11 zu Art. 400). Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den sogenannten Privatbeiständen, zwischen welchen\naber keine Hierarchie besteht, da die massgebende Voraussetzung für die Bestellung eines\nBeistands stets seine Eignung bildet (Botschaft Erwachsenenschutz, 7049 f.). Nur eine natürliche und handlungsfähige Person kann mit dem Amt des Beistandes betraut werden\n(Art. 400 Abs. 1 ZGB und RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 400).\n\n4.2.3 Bei der persönlichen Eignung geht es um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt. Eine unmündige\nPerson oder eine erwachsene Person unter Beistandschaft kann demnach nicht als Beistand\ngewählt werden. Weiter fallen auch Personen ausser Betracht, die wegen schwerwiegender\nDelikte und insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sind oder die sonst ihre\nFinanzen nicht in Ordnung halten. Ebenfalls nicht in Frage kommen Personen, die körperlich\noder psychisch nicht belastbar sind, denen die charakterliche Reife und die Zuverlässigkeit fehlen, die allgemein kein Vertrauen verdienen, die wenig kommunikativ sind, kein sicheres Auftreten haben oder die nicht bereit sind, für eine andere Person zu sorgen. Falls diese Schwächen\nausgeprägt sind, hat die Erwachsenenschutzbehörde in diesen Fällen kein Ermessen mehr\n(RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 22 zu Art. 400).\n\nNebst den absolut nicht geeigneten Personen gibt es auch Personen, die aus persönlichen\nGründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen z.B. Personen, bei\ndenen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der\nFamilie der verbeiständeten Person führen können oder die mit dem Hilfsbedürftigen verfeindet\nsind, den schwierigen Charakter des Hilfsbedürftigen ablehnen oder zu weit vom Wohnort der\nbetroffenen Person leben (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 23 zu Art. 400).\n\n"}