{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d908cff3-57e4-4132-a92a-d7220c071cdd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1c8b4928f7430816a69c708a31d9ef1f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=00dd8db3-9f79-443e-a53e-75f5180079d2", "Checksum": "21b8abcacc7ceab416173380dd366bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 277", "810 2012 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Erziehungsbeistands"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:50", "Checksum": "dd3300ef27412a06a9ccd4a42b23ba27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)\nRegeste:\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEntscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses\ngeeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 123 I 66, 123 II 183 f., 122 I 55). Da der\nAnspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt deren Verletzung zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen\nMängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben (BGE 126 V 130 E. 2b). Nach der Praxis des\nBundesgerichts kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung \"geheilt“ werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem\nRechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Von einer Rückweisung der Sache ist - auch bei schwerwiegender Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs - abzusehen, wenn dies bloss zu einem formalistischen Leerlauf und\neiner unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2,\n132 V 387 E. 5.1).\n\nDie Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit erhalten, den Einwand\nbezogen auf das Vertretungsverhältnis zwischen Kindsvater und der H.____ vorzubringen. Das\nKVA hat diesen Einwand geprüft, indem es auf Anfrage hin vom Vertreter der VB D.____ per E-\nMail am 6. August 2012 bestätigt erhalten hat, dass versehentlich ein Vertretungsverhältnis der\nH.____ in einer Rechtsschrift festgehalten worden sei, wobei der Kindsvater zuerst durch einen\nprivaten Rechtsanwalt und dann durch den Verein I.____vertreten worden sei. Das KVA hat\ndieses Versehen berichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen sein sollte, dass sie nicht vorgängig über die Rücksprache des KVA mit dem\nVertreter der VB D.____ in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem hat der Beistand an der heutigen\nParteiverhandlung auf Frage hin geantwortet, dass er den Kindsvater bei einem Schulbesuch\nbegleitet habe, aber kein rechtliches Vertretungsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Ausserdem\nverwies die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2012 an das KVA\nauf das Schreiben der I.____ vom 6. Oktober 2011, woraus hervorgeht, dass der Kindsvater\nvom I.____ vertreten wird. Demnach musste die Beschwerdeführerin gewusst haben, dass der\nKindsvater lediglich von I.____ und nicht von H.____ vertreten und begleitet wird. Insofern kann\nvorliegend nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden.\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der Beistand weder aus fachlicher noch aus\npersönlicher Sicht für das vorliegende Mandat geeignet sei. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin einerseits auf die Familiengeschichte des Beistands und macht geltend, er neige deswegen zur Position des Kindsvaters und könne somit nicht glaubwürdig zwischen den Parteien\nvermitteln. Andererseits verfüge er auch über keine qualifizierte Ausbildung für diese sehr heikle\nKonstellation, in welcher der KJPD mit Schreiben vom 17. August 2012 die Sistierung des Besuchsrechts verlange und der Beistand selbst das Besuchsrecht durchsetzen wolle. Er nehme\nausserdem dieses Gutachten der KJPD nicht ernst und werte es ab, indem er das Gutachten\nals \"ein Stück Papier, das in Ergänzung anderer stehe\" bezeichne. Er setze sich somit über die\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMeinung der Fachbehörde hinweg. Zudem sei er studierter Theologe und habe keinerlei Fachkenntnisse im Sozial- oder Vormundschaftswesen. Vielmehr erbringe G.____ mit seiner Firma\nH.____ eine breite Palette von Dienstleistungen, welche von persönlicher Betreuung, Finanzen\nund Schulden, Immobilienverwaltung bis zur Mandatsführung in Vormundschaftswesen und\nDurchführung von Ritualen reichen. Schliesslich beweise er auch keine Neutralität, indem er mit\nder militanten Männerorganisation I.____ Kontakt aufnehme. Die G.____-Vertreter würden seit\nJahren die Beschwerdeführerin drangsalieren, und es könne nicht angehen, dass G.____ als\nInteressengruppe einen Beistand beeinflusse.\n\n"}