{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d908cff3-57e4-4132-a92a-d7220c071cdd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1c8b4928f7430816a69c708a31d9ef1f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=00dd8db3-9f79-443e-a53e-75f5180079d2", "Checksum": "21b8abcacc7ceab416173380dd366bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 277", "810 2012 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Erziehungsbeistands"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:50", "Checksum": "dd3300ef27412a06a9ccd4a42b23ba27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)\nRegeste:\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\nMit Eingabe vom 23. November 2012 liess sich die VB D.____ ebenfalls vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Besuchsrechtskonflikt seit 2005 vorausgegangen sei. Im Wesentlichen führte\ndie VB D.____ aus, dass die Kindsmutter keinerlei Bereitschaft zeige, dem Kindsvater und den\nKindern einen geregelten Kontakt zu ermöglichen. Somit habe das verfügte begleitete Besuchsrecht nicht umgesetzt werden können und der KJPD habe das Mandat zurückgegeben. Aufgrund der schwerstbelastenden Konfliktsituation zwischen den Eltern sei es dringendst geboten,\ndass den Kindern ein Beistand beigegeben wird.\n\nE. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde die Angelegenheit\nan die Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nGleichzeitig wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2013 festgehalten, dass mit Inkrafttreten des\nneuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) als Vorinstanz bzw. als Beschwerdegegnerin anstelle der\nkommunalen Vormundschaftsbehörde und des Kantonalen Vormundschaftsamtes trete.\n\nF. An der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter,\nDr. Stefan Suter, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Bernhard Fischer, C.____ als\nBeigeladener sowie G.____ als Auskunftsperson teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf diejenigen der Auskunftsperson wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013\nfindet gemäss Art. 14a SchlT ZGB auf hängige Verfahren für den Erwachsenenschutz das neue\nVerfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung gilt analog auch bei hängigen kantonalen kindesrechtlichen Verfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das neue Recht enthält in Art. 443 ff. ZGB eine\nverbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung. Grundsätzlich bleibt für das Verfahren das\nkantonale Recht vorbehalten (DANIEL STECK, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit\ndie Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist\nin § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das\nkantonale Verwaltungsprozessrecht.\n\n1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde\nBeschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfas-\nsungs- und Verwaltungsrecht, ist gemäss § 66 Abs. 1 EG ZGB somit für die vorliegende Angelegenheit nach wie vor zuständig.\n\n1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten\nPersonen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids\nhaben. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der beiden Kinder, für welche ein Erziehungsbeistand angeordnet wurde, eine nahestehende Person und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. des Gesetzes über die\nVerfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist\nauf die Beschwerde einzutreten.\n\n1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a),\ndie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde somit volle Kognition zu.\n\n1.5 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG)\nvom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Massnahmen des Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. Das in\nder Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, gemäss\n§ 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet.\n\n2. Mit der Beschwerde werden von der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des KVA vom 13. September 2012 und die Absetzung von G.____ als Beistand beantragt. Zu prüfen ist somit, ob der Beistand vorliegend als Erziehungsbeistand geeignet ist.\n\n3. Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss der Stellungnahme vom 27. Februar 2012 des Vertreters der VB\nD.____ in einem Parallelverfahren wird der Kindsvater C.____ von der Institution H.____ vertreten und begleitet. Deshalb machte die Beschwerdeführerin vor dem KVA geltend, G.____ könne als Inhaber dieser Institution nicht als neutraler Beistand gelten. Ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, habe anschliessend das KVA diesbezüglich per E-Mail mit dem\nVertreter der VB D.____ Rücksprache genommen. Im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht rügt die Beschwerdeführerin deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nDas Recht angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines\n\n"}