{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d908cff3-57e4-4132-a92a-d7220c071cdd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1c8b4928f7430816a69c708a31d9ef1f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-277_2013-02-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=00dd8db3-9f79-443e-a53e-75f5180079d2", "Checksum": "21b8abcacc7ceab416173380dd366bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 277", "810 2012 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Erziehungsbeistands"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:50", "Checksum": "dd3300ef27412a06a9ccd4a42b23ba27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)\nRegeste:\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 27. Februar 2013 (810 12 277)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nErnennung des Erziehungsbeistands\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat\n\nBeigeladener C.____\n\nBetreff Ernennung des Erziehungsbeistands\n(Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom\n13. September 2012)\n\nA. Die Vormundschaftsbehörde (VB) D.____ verfügte mit Beschluss vom 26. September 2011 für die Kinder E.____ und F.____, beide geboren 2004, ein begleitetes Besuchsrecht beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Weiter wurde im Sinne von\nArt. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 G.____ zum\nErziehungsbeistand der Zwillinge zur Umsetzung und Überwachung des festgesetzten Besuchsrechts, zur Vermittlung zwischen den Kindseltern und dem KJPD und wenn nötig mit den\nSchulbehörden bzw. der Schulleitung oder Lehrperson sowie zur Berichterstattung über den\nFortgang des Besuchsrechts an die VB ernannt.\n\nB. Gegen diesen Beschluss erhob die Kindsmutter A.____, vertreten durch Dr. Stefan\nSuter, Advokat, zweifach Beschwerde, wobei für das vorliegende Verfahren nur die Beschwerde vom 7. Oktober 2011 relevant ist.\n\nC. A.____ reichte die Beschwerde gegen die Ernennung von G.____ als Erziehungsbeistand beim KVA ein. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ernennung eines Beistandes zur Zeit unmöglich sei, da vor dem KVA die Frage der Erforderlichkeit eines Beistandes noch offen sei. Weiter erhob A.____ Einwände gegen die Person von\nG.____. Die VB D.____ liess ihre Stellungnahme am 2. Juli 2012 dem KVA zugehen und mit\nEntscheid vom 13. September 2012 wies das KVA die Beschwerde ab. Es begründete seinen\nEntscheid im Wesentlichen damit, dass G.____ als Beistand die Voraussetzungen der allgemeinen sowie auch jene der besonderen Eignung erfülle. Es bestünden gewisse Spannungen\nzwischen dem Beistand und der Kindsmutter, dazu sei es jedoch nicht aufgrund eines inkorrekten Verhaltens des Beistandes gekommen.\n\nD. Gegen den Entscheid des KVA erhob A.____ (Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, am 21. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie\nbeantragte die Aufhebung des Entscheids des KVA vom 13. September 2012, die Absetzung\nvon G.____ als Beistand, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestätigung\nder aufschiebenden Wirkung; unter o/e Kostenfolge. Im Wesentlichen wird die Beschwerde damit begründet, G.____ könne nicht als neutraler Erziehungsbeistand gelten, da er als Inhaber\nder Institution H.____ den Kindsvater vertrete und begleite. Dies werde so von der VB D.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Fischer, in der Stellungnahme vom 27. Februar 2012\nfestgehalten. Rechtsanwalt Bernhard Fischer habe zwar bestätigt, dass es sich beim erwähnten\nVertretungsverhältnis um ein Versehen handle und der Kindsvater vielmehr durch den Verein\nI.____ vertreten sei, aber trotz dieser nachträglichen Korrektur werde dies von der Beschwerdeführerin bezweifelt. Zudem wird von der Beschwerdeführerin die persönliche und fachliche Eignung von G.____ angezweifelt, da er eine äusserst schwierige Scheidung hinter sich habe und\nseine Kinder während der Unmündigkeit bei der Mutter lebten. Aufgrund dieser persönlichen\nVorgeschichte neige G.____ zur Position des Kindsvaters. Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, G.____ habe Kontakt zur Männerorganisation G.____ aufgenommen und beweise somit\nkeine Neutralität. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund der höher anfallenden\nAnreisekosten ein Erziehungsbeistand aus dem Kanton Luzern beigezogen werde.\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMit Eingabe vom 21. November 2012 liess sich das KVA vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das KVA verwies auf seinen ausführlich begründeten Entscheid vom\n13. September 2012 und fügte hinzu, dass die kleinste kritische Bemerkung vom jeweiligen Elternteil als Angriff auf seine Person verstanden werde und somit unabhängig davon, wer als\nErziehungsbeistand eingesetzt sei, dieser mit dieser Problematik konfrontiert sein werde und\nmit der Ablehnung des betreffenden Elternteils rechnen müsse.\n\n"}