2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht