6. Abschliessend ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verpflichtung auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.