5.7 Zusammenfassend ist unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen richterlichen Zurückhaltung festzuhalten, dass die vorliegend umstrittenen Modellumschreibungen weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot verstossen und damit verfassungskonform sind. Die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung zu den betroffenen Modellumschreibungen beruhen allesamt auf sachlichen Gründen, sodass die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführer zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden.