Unterrichtet diese Lehrperson Sporttheorie, so ist sie nach der MU 408 A.09 korrekt eingereiht. Unterrichtet sie jedoch, wie die Beschwerdeführer, Sport und nicht Sporttheorie, so würde dies eine unzulässige Ungleichbehandlung bedeuten. Fraglich ist jedoch, ob sich daraus ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt. Grundsätzlich geht die Gesetzmässigkeit der Rechtsgleichheit vor. Selbst wenn in einem anderen Einzelfall das Recht abweichend angewandt worden ist, gibt dies keinen Anspruch auf entsprechende Behandlung.