Es ist unbestritten, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna-System dem altrechtlichen Lizentiat entspricht. Die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrem aufgeführten Beispiel auf eine Bestätigung des Rektors des Gymnasiums D.____ vom 15. November 2012, wonach eine Lehrperson mit einem Lehrerdiplom für Maturitätsschulen von 2011, basierend auf einem universitären Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in Biologie, in die Lohnklasse 9 eingereiht sei. Unterrichtet diese Lehrperson Sporttheorie, so ist sie nach der MU 408 A.09 korrekt eingereiht.