Die Beschwerdeführer machen geltend, dass an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft eine Lehrperson, welche über ein Lehrerdiplom für Maturitätsschulen mit einer universitären Masterausbildung in Sport und einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach verfüge, in die Lohnklasse 9 eingereiht werde. Offenbar werde für das zweite Fach nicht mehr ein Abschluss auf Sekundarstufe II verlangt und trotzdem werde die entsprechende Lehrkraft in die Lohnklasse 9 eingereiht. Ein Bachelorabschluss entspreche jedoch nicht einem Lizentiat, sodass hieraus eine weitere Ungleichbehandlung resultiere.