Demnach habe die gesamthafte Betrachtung beim Bewertungsmerkmal A1 bei den sogenannten wissenschaftlichen Fächern zu einer Punktzahl von 10,5 und bei der Funktion Sport II zu einer Punktzahl von 9,5 geführt. Es liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, ob sie die Dauer der Ausbildung als massgeblich betrachten will. Dass dadurch eine unterschiedliche Lohneinreihung – trotz Berücksichtigung der Ausbildung in qualitativer Hinsicht – resultiert, ist somit nicht zu beanstanden.