Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, dass die Ausbildungen qualitativ gleich seien und somit eine Gleichbehandlung bei der Lohneinreihung bestehen müsse, ist nicht stichhaltig. Einerseits hält der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausbildungsdauer nicht das einzige Kriterium für die unterschiedliche Einreihung bilde. Zusätzlich seien auch Niveau und Intensität der Ausbildung in der Bewertung berücksichtigt worden. Demnach habe die gesamthafte Betrachtung beim Bewertungsmerkmal A1 bei den sogenannten wissenschaftlichen Fächern zu einer Punktzahl von 10,5 und bei der Funktion Sport II zu einer Punktzahl von 9,5 geführt.