Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Semester. Das Studium in einem wissenschaftlichen Fach (inkl. Sporttheorie) dauert ebenfalls 8 Semester, jedoch ist anschliessend die pädagogische Ausbildung von 2 Semestern zusätzlich zu absolvieren. Wie bereits festgehalten, stellt die Ausbildungsdauer ein zulässiges Unterscheidungskriterium dar, sodass die vorliegend unterschiedliche Einreihung sachlich begründet ist. Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, dass die Ausbildungen qualitativ gleich seien und somit eine Gleichbehandlung bei der Lohneinreihung bestehen müsse, ist nicht stichhaltig.