Die Beschwerdeführer machen – wie bereits unter E. 5.6.1 ausgeführt – zusammenfassend geltend, dass die Ausbildungsdauer nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Sie würden mit ihrem Sportdiplom II über eine universitäre Masterausbildung verfügen, welche gleichwertig mit einer universitären Ausbildung in anderen Fächern sei. Die Sportausbildung entspreche sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einem Lizentiat und sei damit einem Masterabschluss nach Bologna-System gleichzusetzen. Das Sportstudium sei keine geringere oder gar schlechtere Ausbildung als eine Universitätsausbildung in einem anderen Fach.