Die Beschwerdeführer hingegen dürfen aufgrund ihrer Ausbildungen nur Sport auf Sekundarstufe II unterrichten und das weitere Fach lediglich auf Sekundarstufe I. Somit sind die Beschwerdeführer für den Arbeitgeber nicht im vorerwähnten Sinne flexibel einsetzbar. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die gesamtschweizerische Anerkennung des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II durch die EDK zugleich einen Anspruch auf gleiche Entlöhnung beinhalten müsse, erweist sich zudem als unbehelflich, da – wie bereits festgehalten – den zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht.