Des Weiteren werden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – bei der Bewertung auch Kombinationen von Lehrberechtigungen von mehreren Fächern berücksichtigt. Erteilt eine Lehrperson auf Gymnasialstufe (Sekundarstufe II) nebst dem Sportunterricht ein weiteres Fach, so führt dies dazu, dass für den Arbeitgeber diese Lehrperson flexibler einsetzbar ist und ihm dadurch einen Mehrwert verschafft. Die Beschwerdeführer hingegen dürfen aufgrund ihrer Ausbildungen nur Sport auf Sekundarstufe II unterrichten und das weitere Fach lediglich auf Sekundarstufe I. Somit sind die Beschwerdeführer für den Arbeitgeber nicht im vorerwähnten Sinne flexibel einsetzbar.