Die Beschwerdeführer würden über die gesamtschweizerische Anerkennung der EDK verfügen. Gemäss Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 solle die Anerkennung bewirken, dass den Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses der gleiche Berufszugang in den Kantonen gewährt werde. Darin müsse der Anspruch auf gleiche Entlöhnung ebenfalls enthalten sein.