Dabei werde dieses vorgenannte Kriterium in einem Zuge genannt, sodass eine isolierte Betrachtung des zeitlichen Aspekts eine ungleiche Entlöhnung nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Beschwerdeführer seien im Besitz eines Sportdiploms II, welches sowohl quantitativ als auch qualitativ mit einem Lizentiat bzw. Masterabschluss gleichzusetzen sei. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bestätige, dass das altrechtliche eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II ohne weiteres als gleichwertig zu den Lehrerdiplomen für Maturitäts-schulen anerkannt werde. Die Beschwerdeführer würden über die gesamtschweizerische Anerkennung der EDK verfügen.