Weiter rechtfertige es sich nicht, sich lediglich auf die Ausbildungsdauer zu stützen, ohne die Ausbildung auch qualitativ zu betrachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachte die Rechtsgleichheit dann als gewahrt, wenn die Besoldungsunterschiede auf objektive Anknüpfungspunkte wie unter anderem Art und Dauer der Ausbildung zurückzuführen seien. Dabei werde dieses vorgenannte Kriterium in einem Zuge genannt, sodass eine isolierte Betrachtung des zeitlichen Aspekts eine ungleiche Entlöhnung nicht zu rechtfertigen vermöge.