Demnach würden die Berufskollegen am Gymnasium für den erteilten Sportunterricht eine Lohnklasse höher eingereiht als die Beschwerdeführer. Die Lohneinstufung für den erteilten Sportunterricht werde abhängig gemacht von der Ausbildung in einem weiteren Fach. Jedoch sei dies in den übrigen Fächern auf der Sekundarstufe II eben kein Kriterium für die Lohneinstufung. Weiter rechtfertige es sich nicht, sich lediglich auf die Ausbildungsdauer zu stützen, ohne die Ausbildung auch qualitativ zu betrachten.