Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Gebot der Lohngleichheit gemäss § 29 PG sowie das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt seien. Durch die erfolgte Teilrevision sei für die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) keine neue Arbeitsbewertung durchgeführt worden. Hingegen sei die Einreihung der Sportlehrpersonen mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) in die Lohnklasse 9 angepasst worden. Demnach würden die Berufskollegen am Gymnasium für den erteilten Sportunterricht eine Lohnklasse höher eingereiht als die Beschwerdeführer.