5.6 Nachfolgend ist die umstrittene MU 408 C.10, wonach die Beschwerdeführer in die Lohnklasse 10 eingereiht werden, jeweils den anderen beanstandeten Modellumschreibungen einzeln gegenüberzustellen und zu prüfen, ob das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt ist bzw. ob die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht. 5.6.1 Zunächst ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 B.09 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die Lehrkräfte der MU 408 C.10 werden in die Lohnklasse 10 eingereiht und diejenigen der MU 408 B.09 in die Lohnklasse 9.