Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie der Regierungsrat in seinen vorliegend angefochtenen Entscheiden darlegt, basiert die Zuweisung der solcherart beschriebenen und umschriebenen Funktionen zu einer Lohnklasse auf einer analytischen und summarischen Arbeitsbewertung. Diese erfolgt wiederum in Anwendung eines Kataloges mit insgesamt 16 Merkmalen (A1 - F2) sowie von Punktwerten, die bei der Bewertung einer Funktion pro Merkmal vergeben werden. Aufgrund der auf diese Weise errechneten Arbeitswertpunkte kann jede Funktion anhand einer Punkteliste einer bestimmten Lohnklasse zugewiesen werden.