131 I 105 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf Organisation und Besoldung im öffentlichen Dienst somit einen besonders grossen Spielraum ein (BGE 121 I 49 E. 3b; 123 I 1 E. 6b). Entsprechend ist bei einer richterlichen Überprüfung desselben besondere Zurückhaltung angezeigt, geht es hier doch um das gesamte Besoldungssystem, sodass die Behörden stets Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn sie im Hinblick auf zwei oder mehr Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen wollen (BGE 123 I 1 E. 6b mit weiterem Hinweis).