Ausserdem bestehe eine unzulässige Gleichbehandlung zwischen den Sportlehrern auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I und den Monofachlehrpersonen Sport auf Sekundarstufe II (MU 408 O.10). Schliesslich bestehe eine weitere Ungleichbehandlung darin, dass Lehrpersonen nach neuem Ausbildungslehrgang, d.h. mit universitärem Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach, besser eingereiht würden als diejenigen nach altem Ausbildungslehrgang.