5.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit. Zusammenfassend machen sie geltend, Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) würden gleichwertige Arbeit wie Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) leisten und seien daher für den erteilten Sportunterricht gleich zu entlöhnen. Weiter bestehe kein sachlicher Grund, weshalb Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstu-