5.2 Gemäss § 46 Abs. 2 VPO prüft das Kantonsgericht im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit. Gemäss § 13 Abs. 1 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 basiert die Einreihung in eine Lohnklasse auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Gemäss § 9 Personaldekret listet der Einreihungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des Dekrets bildet, die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen, Funktionsketten und Lohnklassen geordnet auf. Der Einreihungsplan wurde somit vom Landrat erlassen und ist als kantonaler Erlass vom Kantonsgericht im Anwendungsfall überprüfbar.