4.3 Der Regierungsrat hält in seinen im Wesentlichen gleichlautenden Entscheiden vom 4. September 2012 fest, dass die unterschiedliche Bewertung der vorliegend strittigen Modellumschreibungen auf die Länge der Ausbildung zurückzuführen sei. Obwohl die Begründung des Regierungsrates eher knapp ausfällt, ist er auf die im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachten Rügen eingegangen. Im Wesentlichen stützte er sich in seinem Entscheid auf die unterschiedliche Ausbildungsdauer. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, reicht dieses Kriterium als sachlicher Grund für eine Unterscheidung aus. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.