Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1705 ff.).