4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Regierungsrat habe seine Entscheide unzureichend begründet und sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Die Begründungen seien zudem standardisiert. Dementsprechend seien die Anforderungen an die Begründungsdichte, welche aufgrund des grossen Ermessensspielraums der Behörden bei Besoldungsfragen hoch seien, nicht erfüllt. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Entscheide müssten bereits aus formeller Hinsicht aufgehoben werden.