F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Beweisanträge der Beschwerdeführer, namentlich auf amtliche Erkundigung beim Generalsekretariat der Eidgenössischen Sportkommission (ESK), Magglingen, beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern, bei der Institutsleitung des Instituts für Sport und Sportwissenschaften (ISSW), Basel, bei der pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), Basel, beim Rektor des Gymnasiums D.____, und auf Anordnung einer gerichtlichen Expertise wurden abgewiesen.