Sie beantragten, es seien die Verfügungen der BKSD, die Entscheide des Regierungsrates sowie die Lohnabrechnungen vom August 2001 aufzuheben (Ziffer 1). Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer, sie seien rückwirkend per 1. August 2001 für den erteilten Sportunterricht in die Lohnklasse 9 einzureihen (Ziffer 2) und die Sache sei nach dieser Massgabe zur rückwirkenden Lohnklasseneinreihung für die jeweiligen Zeiträume und Festsetzung der entsprechenden Lohnnachzahlungen ab August 2001 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3); dies unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 4).