Entsprechend entbehre die im Vergleich zur MU 408 A.09 (wissenschaftliches Fach) unterschiedliche Besoldung der von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeiten einer ausreichenden Begründung. Deshalb seien die strittigen Lohneinreihungen anhand einer rechtsgenüglichen analytischen oder summarischen Arbeitsbewertung zu prüfen und allenfalls zu korrigieren. In der Folge erliess der Regierungsrat am 1. März 2011 den Beschluss über die Änderung der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 21. Juni 2005 sowie den Beschluss über die Änderung der Verordnung zum Personalgesetz vom 19. Dezember 2000.