Zusammenfassend hielt das Kantonsgericht fest, dass nicht überprüft werden könne, ob die strittigen Einreihungen der als Lehrkräfte im Fachbereich Sport tätigen Beschwerdeführer auf der Sekundarstufe II in die Lohnklassen 10 bis und mit 12 mit dem Lohngleichheitsgebot gemäss § 29 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; PG) vom 25. September 1997 übereinstimmen würden. Die Lohnklasseneinreihung sei ausschliesslich auf der Basis der analytischen Arbeitsbewertung der in den Modellumschreibungen (MU) 408 A.09 (wissenschaftliches Fach, inkl.