Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 20. Februar 2008 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen.