{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\nEs ist unbestritten, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna-System dem altrechtlichen Lizentiat entspricht. Die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrem aufgeführten Beispiel auf eine Bestätigung des Rektors des Gymnasiums D.____ vom 15. November 2012, wonach eine Lehrperson mit einem Lehrerdiplom für Maturitätsschulen von 2011, basierend auf\neinem universitären Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in Biologie, in die\nLohnklasse 9 eingereiht sei. Unterrichtet diese Lehrperson Sporttheorie, so ist sie nach der MU\n408 A.09 korrekt eingereiht. Unterrichtet sie jedoch, wie die Beschwerdeführer, Sport und nicht\nSporttheorie, so würde dies eine unzulässige Ungleichbehandlung bedeuten. Fraglich ist jedoch, ob sich daraus ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt. Grundsätzlich geht die Gesetzmässigkeit der Rechtsgleichheit vor. Selbst wenn in einem anderen Einzelfall das Recht abweichend angewandt worden ist, gibt dies keinen Anspruch auf entsprechende\nBehandlung. Nur ausnahmsweise kann sich ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung\nergeben, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt,\nauch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. ULRICH HÄFELIN/W ALTER\nHALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2012,\nN 770 ff.). Jedoch werden keine weiteren Fälle durch die Beschwerdeführer genannt, sodass es\nsich allenfalls um einen Einzelfall einer fehlerhaften Einreihung handelt. Nach dem Gesagten\nbesteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beweisanträgen lediglich eine amtliche Erkundigung beim Rektor des\nGymnasiums D.____ sowie eine Anordnung einer Expertise verlangen. Diese Beweisanträge\nsind jedoch nicht geeignet, eine allenfalls vorhandene entsprechende Einreihungspraxis der\nAnstellungsbehörde darzulegen.\n\n5.7 Zusammenfassend ist unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen richterlichen Zurückhaltung festzuhalten, dass die vorliegend umstrittenen\nModellumschreibungen weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot\nverstossen und damit verfassungskonform sind. Die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung zu den betroffenen Modellumschreibungen beruhen allesamt auf sachlichen Gründen,\nsodass die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführer zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden. Somit sind die\nRügen betreffend Rechtsgleichheit und Willkür unbegründet, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n6. Abschliessend ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist\ndas Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in\nangemessenem Aufwand auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verpflichtung auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu\nviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}