{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\nEs ist unbestritten, dass die Ausbildung als Lehrkraft in einem wissenschaftlichen Fach (inkl.\nSporttheorie) länger als diejenige der Sportlehrkräfte dauert. Das Studium für den Erwerb des\nTurn- und Sportdiploms II, welches die pädagogische Ausbildung bereits beinhaltet, dauert 8\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSemester. Das Studium in einem wissenschaftlichen Fach (inkl. Sporttheorie) dauert ebenfalls 8\nSemester, jedoch ist anschliessend die pädagogische Ausbildung von 2 Semestern zusätzlich\nzu absolvieren. Wie bereits festgehalten, stellt die Ausbildungsdauer ein zulässiges Unterscheidungskriterium dar, sodass die vorliegend unterschiedliche Einreihung sachlich begründet ist.\nDer weitere Einwand der Beschwerdeführer, dass die Ausbildungen qualitativ gleich seien und\nsomit eine Gleichbehandlung bei der Lohneinreihung bestehen müsse, ist nicht stichhaltig. Einerseits hält der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausbildungsdauer nicht\ndas einzige Kriterium für die unterschiedliche Einreihung bilde. Zusätzlich seien auch Niveau\nund Intensität der Ausbildung in der Bewertung berücksichtigt worden. Demnach habe die gesamthafte Betrachtung beim Bewertungsmerkmal A1 bei den sogenannten wissenschaftlichen\nFächern zu einer Punktzahl von 10,5 und bei der Funktion Sport II zu einer Punktzahl von 9,5\ngeführt. Es liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, ob sie die Dauer der Ausbildung als massgeblich betrachten will. Dass dadurch eine unterschiedliche Lohneinreihung –\ntrotz Berücksichtigung der Ausbildung in qualitativer Hinsicht – resultiert, ist somit nicht zu beanstanden.\n\n5.6.3 Als Nächstes ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 O.10 (Monofach Sport II auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die\nLehrpersonen beider Modellumschreibungen werden in die Lohnklasse 10 eingereiht.\n\nDie Beschwerdeführer erachten die vorliegende Gleichbehandlung als unzulässig, da Lehrpersonen des Monofachs Sport lediglich eine Ausbildung im Fach Sport absolviert haben. Im Gegensatz dazu hätten sie zusätzlich einen wissenschaftlichen Abschluss in einem weiteren Fach\nauf Sekundarstufe I erworben.\n\nBei beiden Modellumschreibungen wird dieselbe Ausbildung verlangt. Wie bereits festgehalten,\ndauert das Sportstudium 8 Semester. Darin ist die pädagogische Ausbildung enthalten. Dementsprechend besteht in der Ausbildungsdauer kein Unterschied. Weiter führt die Kombination\nder von den Beschwerdeführern unterrichteten Fächer nicht wie in E. 5.6.1 ausgeführt dazu,\ndass die Beschwerdeführer auf einer Stufe für den Arbeitgeber flexibel einsetzbar sind. Demzufolge rechtfertigt sich vorliegend eine Gleichbehandlung dieser beiden Modellumschreibungen.\n\n5.6.4 Schliesslich ist die MU 408 C.10 (Sport II mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe I) mit Lehrpersonen zu vergleichen, die einen Masterabschluss in Sport sowie einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach haben.\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft\neine Lehrperson, welche über ein Lehrerdiplom für Maturitätsschulen mit einer universitären\nMasterausbildung in Sport und einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach verfüge, in die Lohnklasse 9 eingereiht werde. Offenbar werde für das zweite Fach nicht mehr ein\nAbschluss auf Sekundarstufe II verlangt und trotzdem werde die entsprechende Lehrkraft in die\nLohnklasse 9 eingereiht. Ein Bachelorabschluss entspreche jedoch nicht einem Lizentiat, sodass hieraus eine weitere Ungleichbehandlung resultiere.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDer Regierungsrat hält hierzu fest, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna System dem altrechtlichen Lizentiat gleichgestellt werde. Beim aufgeführten Beispiel der Beschwerdeführer müsse es sich dementsprechend um eine Lehrperson handeln, welche Sporttheorie unterrichte oder falsch eingereiht worden sei. Letzteres rechtfertige jedoch keinen Anspruch auf eine ebenfalls falsche Einreihung.\n\n"}