{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass das Gebot der Lohngleichheit gemäss § 29 PG\nsowie das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt seien. Durch die erfolgte Teilrevision\nsei für die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) keine neue\nArbeitsbewertung durchgeführt worden. Hingegen sei die Einreihung der Sportlehrpersonen mit\neinem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) in die Lohnklasse 9 angepasst worden. Demnach würden die Berufskollegen am Gymnasium für den erteilten Sportunterricht eine Lohnklasse höher eingereiht als die Beschwerdeführer. Die Lohneinstufung für den\nerteilten Sportunterricht werde abhängig gemacht von der Ausbildung in einem weiteren Fach.\nJedoch sei dies in den übrigen Fächern auf der Sekundarstufe II eben kein Kriterium für die\nLohneinstufung. Weiter rechtfertige es sich nicht, sich lediglich auf die Ausbildungsdauer zu\nstützen, ohne die Ausbildung auch qualitativ zu betrachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachte die Rechtsgleichheit dann als gewahrt, wenn die Besoldungsunterschiede auf\nobjektive Anknüpfungspunkte wie unter anderem Art und Dauer der Ausbildung zurückzuführen\nseien. Dabei werde dieses vorgenannte Kriterium in einem Zuge genannt, sodass eine isolierte\nBetrachtung des zeitlichen Aspekts eine ungleiche Entlöhnung nicht zu rechtfertigen vermöge.\nDie Beschwerdeführer seien im Besitz eines Sportdiploms II, welches sowohl quantitativ als\nauch qualitativ mit einem Lizentiat bzw. Masterabschluss gleichzusetzen sei. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bestätige, dass das altrechtliche eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II ohne weiteres als gleichwertig zu den Lehrerdiplomen für Maturitäts-schulen anerkannt werde. Die Beschwerdeführer würden über die\ngesamtschweizerische Anerkennung der EDK verfügen. Gemäss Art. 8 der Interkantonalen\nVereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 solle\ndie Anerkennung bewirken, dass den Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses der\ngleiche Berufszugang in den Kantonen gewährt werde. Darin müsse der Anspruch auf gleiche\nEntlöhnung ebenfalls enthalten sein.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFür die Unterscheidung dieser beiden Modellumschreibungen stützt sich der Regierungsrat auf\nsachliche Kriterien ab. Das Sportstudium dauert 8 Semester. Sportlehrkräfte, die ein weiteres\nFach auf Sekundarstufe II unterrichten, haben jedoch zusätzlich noch eine pädagogische Ausbildung von zwei Semestern zu absolvieren. Dementsprechend besteht eine unterschiedliche\nAusbildungsdauer. Des Weiteren werden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer –\nbei der Bewertung auch Kombinationen von Lehrberechtigungen von mehreren Fächern berücksichtigt. Erteilt eine Lehrperson auf Gymnasialstufe (Sekundarstufe II) nebst dem Sportunterricht ein weiteres Fach, so führt dies dazu, dass für den Arbeitgeber diese Lehrperson flexibler einsetzbar ist und ihm dadurch einen Mehrwert verschafft. Die Beschwerdeführer hingegen\ndürfen aufgrund ihrer Ausbildungen nur Sport auf Sekundarstufe II unterrichten und das weitere\nFach lediglich auf Sekundarstufe I. Somit sind die Beschwerdeführer für den Arbeitgeber nicht\nim vorerwähnten Sinne flexibel einsetzbar. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die gesamtschweizerische Anerkennung des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II durch\ndie EDK zugleich einen Anspruch auf gleiche Entlöhnung beinhalten müsse, erweist sich zudem\nals unbehelflich, da – wie bereits festgehalten – den zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht.\n\n5.6.2 Des Weiteren ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 A.09 (wissenschaftliches Fach auf Sekundarstufe II [inkl. Sporttheorie])\ngegenüberzustellen. Wie bereits festgehalten, werden Sportlehrpersonen mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) in die Lohnklasse 10 eingereiht. Hingegen werden Lehrpersonen wissenschaftlicher Fächer (inkl. Sporttheorie) auf Sekundarstufe II (MU 408\nA.09) in die Lohnklasse 9 eingereiht.\n\nDie Beschwerdeführer machen – wie bereits unter E. 5.6.1 ausgeführt – zusammenfassend\ngeltend, dass die Ausbildungsdauer nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Sie würden mit ihrem\nSportdiplom II über eine universitäre Masterausbildung verfügen, welche gleichwertig mit einer\nuniversitären Ausbildung in anderen Fächern sei. Die Sportausbildung entspreche sowohl in\nquantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einem Lizentiat und sei damit einem Masterabschluss nach Bologna-System gleichzusetzen. Das Sportstudium sei keine geringere oder gar\nschlechtere Ausbildung als eine Universitätsausbildung in einem anderen Fach. In den altrechtlichen Sportausbildungen sei die pädagogische Ausbildung integriert gewesen und dies habe\nfaktisch zu einer längeren Studiendauer geführt. Die altrechtliche Ausbildung zum Turn- und\nSportlehrer sei als Monofachausbildung konzipiert gewesen. Ein paralleles Studium eines\nZweitfachs sei aufgrund der zeitlichen Belastung nicht oder nur unter sehr grossen Schwierigkeiten möglich gewesen. Entsprechend sind Sportlehrer mit einem wissenschaftlichen Fach auf\nSekundarstufe I mit Lehrpersonen eines wissenschaftlichen Fachs gleichzusetzen. Demzufolge\nmüssten auch die Monofachlehrpersonen für Sport auf Sekundarstufe II in die Lohnklasse 9\neingereiht werden.\n\n"}