{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\n5.4 Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Ob verschiedene Tätigkeiten\nals gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen\nkönnen. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die\nBehörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen,\ndie für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Ungleichbehandlungen müssen\nsich aber vernünftig begründen lassen bzw. müssen sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Erfahrung, Qualifikation,\nArt und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind auch Kriterien\nwie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die\nKlassengrösse zulässig (BGE 121 I 49 E. 4c; 123 I 1 E. 6c; 131 I 105 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf Organisation und Besoldung im öffentlichen Dienst somit einen besonders grossen Spielraum ein (BGE\n121 I 49 E. 3b; 123 I 1 E. 6b). Entsprechend ist bei einer richterlichen Überprüfung desselben\nbesondere Zurückhaltung angezeigt, geht es hier doch um das gesamte Besoldungssystem,\nsodass die Behörden stets Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn sie im Hinblick auf zwei oder mehr Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen wollen (BGE 123 I 1\nE. 6b mit weiterem Hinweis).\n\n5.5 Wie bereits festgehalten, basiert die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse\ngemäss § 13 Abs. 1 Personaldekret auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und\ndem Stelleninhalt. Der Einreihungsplan im Anhang I zum Personaldekret sieht insgesamt sieben Funktionsbereiche (FB) vor: Administrative Funktionen (FB 1), Handwerklich-Technische\nund Hauswirtschaftliche Funktionen (FB 2), Gesundheit und Soziales (FB 3), Bildungswesen\n(FB 4), Justiz (FB 5), Polizei (FB 6) und Allgemeine Führungsfunktionen (FB 7). Der Funktionsbereich Bildungswesen wird wiederum in mehrere Funktionsketten unterteilt, wobei für die\nFunktionskette Gymnasium (408) die Lohnklassen 9 bis 12 vorgesehen sind. Die entsprechenden Modellumschreibungen werden schliesslich durch die in der Verordnung über die Lehrerin-\nnen- und Lehrerfunktionen enthaltenen Funktionsumschreibungen ergänzt, worin die Ausbildungsvoraussetzungen, die Anforderungen an die Berufserfahrung sowie die zu leistenden\nPflichtstunden festgelegt werden.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWie der Regierungsrat in seinen vorliegend angefochtenen Entscheiden darlegt, basiert die\nZuweisung der solcherart beschriebenen und umschriebenen Funktionen zu einer Lohnklasse\nauf einer analytischen und summarischen Arbeitsbewertung. Diese erfolgt wiederum in Anwendung eines Kataloges mit insgesamt 16 Merkmalen (A1 - F2) sowie von Punktwerten, die bei\nder Bewertung einer Funktion pro Merkmal vergeben werden. Aufgrund der auf diese Weise\nerrechneten Arbeitswertpunkte kann jede Funktion anhand einer Punkteliste einer bestimmten\nLohnklasse zugewiesen werden.\n\n5.6 Nachfolgend ist die umstrittene MU 408 C.10, wonach die Beschwerdeführer in die\nLohnklasse 10 eingereiht werden, jeweils den anderen beanstandeten Modellumschreibungen\neinzeln gegenüberzustellen und zu prüfen, ob das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt ist bzw. ob\ndie Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht.\n\n5.6.1 Zunächst ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe\nI) der MU 408 B.09 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die Lehrkräfte der MU 408 C.10 werden in die Lohnklasse 10 eingereiht und diejenigen\nder MU 408 B.09 in die Lohnklasse 9.\n\n"}