{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBetroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen\nund sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde\nhat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. An die\nBegründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch\ndie anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und\nRechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als\nim nichtstreitigen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1705 ff.).\n\n4.3 Der Regierungsrat hält in seinen im Wesentlichen gleichlautenden Entscheiden vom\n4. September 2012 fest, dass die unterschiedliche Bewertung der vorliegend strittigen Modellumschreibungen auf die Länge der Ausbildung zurückzuführen sei. Obwohl die Begründung\ndes Regierungsrates eher knapp ausfällt, ist er auf die im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachten Rügen eingegangen. Im Wesentlichen stützte er sich in seinem Entscheid auf die unterschiedliche Ausbildungsdauer. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, reicht dieses Kriterium als\nsachlicher Grund für eine Unterscheidung aus. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n\n5.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer im Sinne einer konkreten Normenkontrolle\neine vorfrageweise Überprüfung der Modellumschreibungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem\nWillkürverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.\n\n5.2 Gemäss § 46 Abs. 2 VPO prüft das Kantonsgericht im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit. Gemäss § 13 Abs. 1 Dekret zum Personalgesetz\n(Personaldekret) vom 8. Juni 2000 basiert die Einreihung in eine Lohnklasse auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Gemäss § 9 Personaldekret listet\nder Einreihungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des Dekrets bildet, die einzelnen\nRichtpositionen nach Funktionsbereichen, Funktionsketten und Lohnklassen geordnet auf. Der\nEinreihungsplan wurde somit vom Landrat erlassen und ist als kantonaler Erlass vom Kantonsgericht im Anwendungsfall überprüfbar. Die Modellumschreibungen, die einen generellabstrakten Anforderungskatalog darstellen, stehen auf Verordnungsstufe und unterliegen\ngrundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem\nRecht (vgl. KGE VV vom 5. Juni 2002 i.S. C.J. & Konsorten [Nr. 104] E. 4e; NICOLE SCHULER\nLEBER, Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott\n[Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2007, S. 151).\n\n5.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit. Zusammenfassend machen sie geltend, Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) würden gleichwertige Arbeit wie Sportlehrer auf\nSekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) leisten und\nseien daher für den erteilten Sportunterricht gleich zu entlöhnen. Weiter bestehe kein sachlicher\nGrund, weshalb Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstu-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfe I schlechter eingereiht würden als Lehrpersonen von wissenschaftlichen Fächern auf Sekundarstufe II (inkl. Sporttheorie; MU 408 A.09). Ausserdem bestehe eine unzulässige Gleichbehandlung zwischen den Sportlehrern auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I und den Monofachlehrpersonen Sport auf Sekundarstufe II (MU 408 O.10).\nSchliesslich bestehe eine weitere Ungleichbehandlung darin, dass Lehrpersonen nach neuem\nAusbildungslehrgang, d.h. mit universitärem Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach, besser eingereiht würden als diejenigen nach altem\nAusbildungslehrgang.\n\n"}