{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\nD. Gegen diese Entscheide des Regierungsrates erhoben A.____, B.____ und C.____\n(Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, am 17. September\n2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragten, es seien die Verfügungen der BKSD,\ndie Entscheide des Regierungsrates sowie die Lohnabrechnungen vom August 2001 aufzuheben (Ziffer 1). Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer, sie seien rückwirkend per\n1. August 2001 für den erteilten Sportunterricht in die Lohnklasse 9 einzureihen (Ziffer 2) und\ndie Sache sei nach dieser Massgabe zur rückwirkenden Lohnklasseneinreihung für die jeweiligen Zeiträume und Festsetzung der entsprechenden Lohnnachzahlungen ab August 2001 an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3); dies unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 4).\n\nE. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 25. Januar 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.\n\nF. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer\nzur Beurteilung überwiesen und die Beweisanträge der Beschwerdeführer, namentlich auf amtliche Erkundigung beim Generalsekretariat der Eidgenössischen Sportkommission (ESK), Magglingen, beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern, bei der Institutsleitung des Instituts für Sport und Sportwissenschaften\n(ISSW), Basel, bei der pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz\n(FHNW), Basel, beim Rektor des Gymnasiums D.____, und auf Anordnung einer gerichtlichen\nExpertise wurden abgewiesen.\n\nG. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die\nBeschwerde einzutreten ist.\n\n2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich\n2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154).\n\n2.2 Die drei Verfahren 810 12 275, 810 12 308 sowie 810 12 309 können aufgrund der\nIdentität der sich stellenden Fragen antragsgemäss vereinigt, folglich im Rahmen eines Urteils\nbeurteilt und entschieden werden.\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer, welche nebst Sport auf Sekundarstufe II ein wissenschaftliches Fach auf Sekundarstufe I unterrichten, zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden.\n\n4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Regierungsrat habe seine Entscheide unzureichend begründet und sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Die Begründungen seien zudem standardisiert. Dementsprechend seien die Anforderungen an die Begründungsdichte, welche aufgrund des grossen Ermessensspielraums der\nBehörden bei Besoldungsfragen hoch seien, nicht erfüllt. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Entscheide müssten bereits aus formeller Hinsicht aufgehoben werden.\n\n4.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und wird auch in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons\nBasel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Die\nBegründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die\n\n"}