{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c4c0674b-e079-403d-868e-928dd77e76ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "128aacf5c8140c1443f9f4763f779cf8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-275_2013-08-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a7b2c8a-f880-4dd8-8e66-82fbd4625d03", "Checksum": "567dbdf9578785938b39b1526699ef2f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 275", "810 2012 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:45", "Checksum": "6db040c8f4ca1908116b649f463a2344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2013 810 12 275 (810 2012 308)\nRegeste:\nLohnklasseneinreihung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 14. August 2013 (810 12 275 / 810 12 308 / 810 12 309)\n____________________________________________________________________\n\nPersonalrecht\n\nLohnklasseneinreihung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Christian Haidlauf, Beat Walther, Niklaus Ruckstuhl,\nGerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\nB.____, Beschwerdeführerin\n\nC.____, Beschwerdeführerin\n\nalle vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, 4410 Liestal\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegner\n\nBetreff Lohnklasseneinreihung\n(RRB Nr. 1408, 1409, 1410 vom 4. September 2012)\nA. A.____ hat im Jahr 1998 das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II an der\nUniversität Basel erworben. An der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel\nhat er im Jahr 2004 zusätzlich die Berechtigung zum Unterrichten von Mathematik auf der Sekundarstufe I erhalten.\n\nB.____ hat im Jahr 1992 das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II an der Universität\nBasel erworben. Im Jahr 1995 hat sie ausserdem im Kanton Aargau das Diplom für das Lehreramt an Bezirksschulen im Fach Biologie erhalten.\n\nC.____ hat im Jahr 1995 das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II an der Universität\nBasel erworben. Am Pädagogischen Institut Basel-Stadt hat sie im Jahr 2003 des Weiteren die\nBerechtigung zum Unterrichten von Mathematik auf der Sekundarstufe I erhalten.\n\nA.____, B.____ sowie C.____ unterrichten an Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft Sport\nauf der Maturitätsabteilung (Sekundarstufe II) und ein wissenschaftliches Fach auf der Fachmaturitätsabteilung (Sekundarstufe I).\n\nB. Im Rahmen der im Schulbereich per 1. August 2001 erfolgten Besoldungsrevision wurden unter anderem Lehrkräfte im Fachbereich Sport auf der Sekundarstufe II in die Lohnklassen 10 bis und mit 12 eingereiht. In der Folge hatten einige Lehrpersonen, darunter A.____,\nB.____ und C.____, gegen die als Verfügung ausgestaltete Lohnabrechnung des Monats August 2001 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hat\ndas Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 20. Februar 2008 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Zusammenfassend hielt das Kantonsgericht fest, dass nicht überprüft\nwerden könne, ob die strittigen Einreihungen der als Lehrkräfte im Fachbereich Sport tätigen\nBeschwerdeführer auf der Sekundarstufe II in die Lohnklassen 10 bis und mit 12 mit dem Lohngleichheitsgebot gemäss § 29 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; PG) vom 25. September 1997 übereinstimmen\nwürden. Die Lohnklasseneinreihung sei ausschliesslich auf der Basis der analytischen Arbeitsbewertung der in den Modellumschreibungen (MU) 408 A.09 (wissenschaftliches Fach, inkl.\nSporttheorie) sowie 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sek.-Stufe I) umschriebenen Funktionen erfolgt. Vergleichbare analytisch bewertete Lehrtätigkeiten, anhand welcher\ndie strittigen Einreihungen sachlich begründet werden könnten, hätten die Einreihungsbehörden\nkeine nennen können, insbesondere fehle eine Bewertung der Funktion MU 408 H.15/13/12\n(Monofachlehrkraft Sport). Entsprechend entbehre die im Vergleich zur MU 408 A.09 (wissenschaftliches Fach) unterschiedliche Besoldung der von den Beschwerdeführern ausgeübten\nTätigkeiten einer ausreichenden Begründung. Deshalb seien die strittigen Lohneinreihungen\nanhand einer rechtsgenüglichen analytischen oder summarischen Arbeitsbewertung zu prüfen\nund allenfalls zu korrigieren.\n\nIn der Folge erliess der Regierungsrat am 1. März 2011 den Beschluss über die Änderung der\nVerordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 21. Juni 2005 sowie den Beschluss über die Änderung der Verordnung zum Personalgesetz vom 19. Dezember 2000.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDabei wurde unter anderem die MU 408 B.09 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II) neu bewertet, sodass danach eine Lehrperson neu in die Lohnklasse 9 eingereiht\nwird. Die MU 408 O.10 (Monofach Sport II auf Sekundarstufe II) wurde neu geschaffen und somit auch neu bewertet. Die Lehrkräfte nach dieser Modellumschreibung werden in die Lohnklasse 10 eingereiht.\n\nMit jeweiliger Verfügung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-\nLandschaft (BKSD) vom 29. Februar 2012 wurden A.____ und C.____ die Nachzahlung von\nzwei Lohnklassen für den Unterricht im Fach Sport für den Zeitraum zwischen dem 1. August\n2001 bis 31. Juli 2004 bzw. bis 30. September 2003 zugesprochen. Mit Verfügung vom\n29. Februar 2012 teilte die BKSD B.____ mit, dass ihre Lohneinreihung in der Lohnklasse 10\nunverändert bleibe, weshalb ihr keine rückwirkende Lohnnachzahlung zugesprochen werde.\n\nC. Gegen diese Verfügungen erhoben A.____, B.____ und C.____, alle vertreten durch\nMichelle Wahl, Advokatin, am 13. März 2012 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten\ndie Aufhebung der angefochtenen Verfügungen der BKSD sowie die Einreihung in die Lohnklasse 9 für die erteilten Sportlektionen rückwirkend per 1. August 2001. Der Regierungsrat\nwies die Beschwerden mit Entscheiden vom 4. September 2012 ab.\n\n"}