3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht