zu verweisen ist dabei insbesondere auf die geltend gemachte Zeit für Aktenstudium, obgleich keine zweite Parteiverhandlung mehr durchgeführt wurde und für den Beschwerdeführer auch keine ausführlichere Eingabe eingereicht worden ist. Insgesamt erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.-- zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :