Dieser Aufwand erscheint als unangemessen. Zunächst übersteigen die verrechneten Besprechungen der Anwältin mit dem Beschwerdeführer den im vorliegenden Fall objektiv zu erwartenden Betreuungsbedarf bei Weitem. Im Weiteren lassen sich auch die nach der am 29. August 2012 durchgeführten Parteiverhandlung in Rechnung gestellten Bemühungen hinsichtlich ihres Umfangs nicht rechtfertigen; zu verweisen ist dabei insbesondere auf die geltend gemachte Zeit für Aktenstudium, obgleich keine zweite Parteiverhandlung mehr durchgeführt wurde und für den Beschwerdeführer auch keine ausführlichere Eingabe eingereicht worden ist.