7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit Schreiben vom 17. April 2013 hat die Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen vom 5. Juli 2012 bis zum 17. April 2013 in der vorliegenden Sache Fr. 5'265.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt und mit Schreiben vom 4. Juli 2012 wurden Fr. 2'373.20 (Zeitraum vom 23. Januar 2012 bis zum 25. Juni 2012) in Rechnung gestellt. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 7'638.20 für gesamthaft 26.5 Stunden. Dieser Aufwand erscheint als unangemessen.