Die Qualifikation des eingereichten Arbeitsvertrags als Gefälligkeitsbescheinigung dürfte jedenfalls nicht dazu führen, bei der Ehefrau jegliche Erwerbsmöglichkeiten zu verneinen; einzusetzen wäre diesfalls vielmehr ein realistischer tieferer Lohn (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 22. September 2009 [B 2009/120] E. 2.2). Im hier zu beurteilenden Fall würde die Hinzurechnung eines durch die Ehefrau erzielbaren Einkommens dazu führen, dass der sozialhilferechtliche Bedarf noch deutlicher durch das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen überschritten würde, als dies